Baulicher Brandschutz

Bauliche Maßnahmen zum Brandschutz

Bereits beim Bau neuer Gebäude sowie bei deren Sanierung oder Modernisierung kann viel für den Brandschutz getan werden. So sollten soweit möglich nichtbrennbare Bau- und Dämmstoffe verwendet werden, eine Fluchtwegeplanung erstellt sowie Löschanlagen in Gebäuden installiert werden. Vieles ist gesetzlich vorgeschrieben und wird bei Neubauprojekten durch ein Brandschutzgutachten überprüft.

Bauliche Maßnahmen sollten im Sinne des Brandschutzes folgendes berücksichtigen:

  • Brandverhalten der verwendeten Baustoffe (nichtbrennbar)
  • Feuerwiderstandsfähigkeit baulicher Trennungen und der Tragwerke Anordnung der räumlichen bzw. baulichen Trennung (Brandabschnitte)
  • Planung der Fluchtwege
  • Brandbekämpfung durch Löschanlagen

Brandschutztür (T 90, T 30)

Feuerschutzabschlüsse - kurz FSA - sind nach DIN 4102-5 selbstschließende Klappen, Türen oder Tore, die den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken verhindern. Sie werden je nach Konstruktion in die Feuerwiderstandsklassen T 30, T 60, T 90 eingereiht (Europäische Klassen, siehe VdS 2097-1). FSA können auch die Ausbreitung von Rauch behindern. Sie erfüllen jedoch meist nicht die Anforderungen an die Rauchdichtigkeit, die an spezielle Rauchschutztüren gestellt werden. FSA müssen ihre brandschutztechnische Eignung durch Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise belegen. Derzeit gibt es für FSA folgende bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise:

  • Benennung des Produktes in DIN 4102-4 bzw. Aufführung der Produktnorm in der Bauregelliste A Teil 1 (feuerhemmende Stahltür T 30-1 der Bauart A und B nach DIN 18082-1 und -3) oder
  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes der Bautechnik (DIBt) oder
  • Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall

Vgl. VdS 2097-4 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile.

Bei Brandschutzwänden bis 220 qm dürfen maximal vier Öffnungen mit einer Gesamtfläche von 22 qm, bei größeren Wänden 10% vorhanden sein.

Quelle: Westfälische Provinzial

Rauchschutztür

Rauchschutztüren sind selbstschließende Tore und Türen, die den Durchtritt von mäßig warmem Rauch (bis zu einer Temperatur von 200° C) behindern. Sie sollen im Brandfall für etwa 10 Minuten Gewähr leisten, dass der geschützte Raum zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz begehbar bleibt. Anforderungen an Rauchschutztüren und ihre Prüfung sind in DIN 18095 geregelt. Durch die Aufführung von DIN 18095-1 und -3 in der Bauregelliste A sind Rauchschutztüren geregelte Bauprodukte. Ihre Übereinstimmung mit DIN 18095-1 bzw. -3 ist nach dem Verfahren üHP nachzuweisen. Konstruktionen, die von DIN 18095 wesentlich abweichen, benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.

Die Dichtung der Rauchschutztüren muss wie bei Feuerschutzabschlüssen (FSA) dauerelastisch sein. Erfüllt ein Rauchschutzabschluss auch die Anforderungen an FSA, so sind die beiden nachgewiesenen Eignungen nach dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis getrennt am Abschlusselement (Tür, Tor) zu kennzeichnen. Rauchschutztüren sind gemäß DIN 18095 fachgerecht einzubauen und regelmäßig zu warten, damit sie dauerhaft dicht bleiben und im Brandfall ihre Funktion sicher erfüllen können. Der Einbau und die erforderlichen Wartungen von Rauchschutzabschlüssen müssen nach der Einbau- und Wartungsanleitung der Hersteller erfolgen; diese enthalten maßgebliche Angaben gemäß DIN 18095.

Quelle: Westfälische Provinzial

Feststellanlagen für Brand-/ Rauchschutztüren

Brandschutztüren erfüllen nur dann ihre Aufgabe, wenn sie im Brandfall auch tatsächlich geschlossen sind. Sollen solche Türen aus wichtigen Gründen ständig offen gehalten werden, sind sie mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen nach DIN 4102-5 und selbst schließend nach DIN 4102-18 auszurüsten.

Es muss also sichergestellt werden, dass offengehaltene Türen im Brandfall automatisch schließen. Die Feststellanlagen halten den Feuerschutzabschluss in geöffnetem Zustand mit mechanischen oder elektrischen Einrichtungen, z. B. Magneten, fest. Das Offenhalten mit Hilfe von Keilen, Ketten, Draht oder durch Verstellen mit Gegenständen würde dem Sinn der Brandwand oder Komplextrennwand zuwiderlaufen. In zahlreichen Fällen führten nicht geschlossene Feuerschutzabschlüsse zur Brandausweitung auf mehrere Brandabschnitte und häufig zum Totalschaden ganzer Gebäude.

Quelle: Westfälische Provinzial

Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen

Das Brandverhalten von Lüftungsleitungen wird insbesondere durch die Feuerwiderstandsdauer gekennzeichnet. Sie müssen allein oder in Verbindung mit weiteren Bauteilen (z.B. Brandschutzklappen nach DIN 4102-6) verhindern, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen wird. 

Brandschutzklappen werden je nach Ausführung und Verbindung mit angeschlossenen Lüftungsleitungen in die Feuerwiderstandsklasse K 30, K 60 oder K 90 eingereiht. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Gehäuse, einer Verschlussklappe und einer thermischen Auslöseeinrichtung, meist Schmelzlot mit einer Nennauslösetemperatur von 72° C. Hierdurch ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass sich Rauch mit niedrigerer Temperatur ungehindert über die Brandschutzklappen ausbreiten. Dies kann nur unterbunden werden, wenn die Brandschutzklappen zusätzlich auch über Rauchmelder auszulösen sind. Ferner kann die Möglichkeit zum Anschluss an eine Fernauslösung mit Hilfe eines Elektromotors geschaffen werden.

Quelle: Westfälische Provinzial

Abschottungen bei Durchbrüchen in Brandwänden

Auch kleine Öffnungen, z. B. Aussparungen in Wänden um Rohrleitungen herum, können zum Durchtritt von Feuer und Rauch in die nicht vom Brand betroffenen Bereiche führen. Schutzmaßnahmen gegen die Brandübertragung an Rohrdurchführungen müssen sowohl bei brennbaren als auch bei nichtbrennbaren Leitungen ergriffen werden.

Bei nicht brennbaren Rohrleitungen muss die Brandübertragung durch Wärmeleitung verhindert werden. Sie gelten als feuerbeständig geschützt, wenn die verbleibende Öffnung zwischen der Wand und Leitung in der gesamten Dicke mit nichtbrennbarem Material, z. B. Mörtel oder Mineralwolle, geschlossen ist und die Leitungen beiderseits der Wand mit nichtbrennbaren Dämmstoffen in ausreichender Länge geschützt sind.

Für Rohrleitungen mit brennbaren Medien wie Brennstoff und Gasleitungen sind ergänzende Brandschutzmaßnahmen erforderlich, wie z.B. das selbsttätige Absperren beiderseits der Brandwand.

Durchführungen brennbarer Rohr- und Kabelleitungen durch Brandwände sind mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Systemen auszustatten:

  • Abschottungen für Kabel- u. Rohrdurchführungen der Feuerwiderstandsklasse S 90
  • Installationskanäle für die Umhüllung von Elektroinstallationen der Feuerwiderstandsklasse I 90

Kabel und Rohrleitungen können auch in Installationskanälen zusammengefasst verlegt werden, die einschließlich der Revisionsöffnung feuerwiderstandsfähig sind. Weitere Informationen siehe VdS 195 / VdS 2094 / VdS 2097.

Quelle: Westfälische Provinzial