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Brandschutz im Wohnungsbau: kein Bedarf?

Die Regelungswut des deutschen Gesetzgebers ist legendär – kaum ein Bereich des täglichen Lebens, der nicht detailliert qua Gesetz oder sonstiger Verordnung reguliert wird. Besonders augenfällig wird dies im Steuerrecht, welches sich samt seinen Durchführungs-, Nichtanwendungs- und sonstigen Erlassen und Verordnungen selbst Fachleuten nicht unbedingt erschließt.

 
Demgegenüber mutet der Drang, sich auch in Sachen Brandschutz im Wohnungsbau gesetzgeberisch zu betätigen, seltsam verhalten an. Im Gegenteil ist im Rahmen der Liberalisierung des Baurechts die Verantwortung immer mehr auf die am Bau Beteiligten verlagert worden. Da die einschlägigen Regelungen sich in erster Linie in den Landesbauordnungen (LBO) finden, sorgt hier der Föderalismus für einen wahren Flickenteppich.

 
Dieses uneinheitliche Bild zeigt sich exemplarisch an den landesgesetzlich unterschiedlich geregelten Anforderungen an die Nachrüstung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern. Obgleich schon seit langer Zeit bekannt ist, dass bei Wohnungsbränden in der überwiegenden Zahl der Fälle Menschen nicht etwa Opfer der Flammen werden, sondern stattdessen im Schlaf an den hochgiftigen Rauchgasen ersticken, da im Schlaf auch der Geruchssinn „abgeschaltet“ ist, gibt es nach wie vor in der Bundesrepublik länderspezifisch ein enormes Gefälle unterschiedlichster Anforderungen an die Aus- und Nachrüstung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern. Das reicht von völliger Regelungsfreiheit bis zur Forderung umfassender Ausund Nachrüstung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern.

 
Während Schleswig-Holstein geradezu vorbildlich bereits im Jahr 2005 eine Rauchwarnmelderpflicht in Neubauten einführte und für die Nachrüstung des Altbestandes eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 postulierte, führte etwa Thüringen nur eine Warnmelderpflicht in Neu- sowie genehmigungspflichtigen Umbauten zum 05. Februar 2008 ein. Der gesamte Altbaubestand, der schon aufgrund der in der Vergangenheit geringeren Anforderungen an den Brandschutz sowie unter Umständen veralteter und damit im Sinne des Wortes „brandgefährlicher“ Elektroinstallationen grundsätzlich ein höheres Risiko beinhaltet, blieb von der Nachrüstungspflicht komplett verschont. Ähnliches gilt für das Saarland. Die meisten Bundesländer haben zwar inzwischen eine umfassende Einbau- und Nachrüstungspflicht in ihren jeweiligen LBOs geregelt, jedoch mit geräumigen Fristen, die etwa in Bayern eine Nachrüstung erst zum Ende des Jahres 2017 fordern.

 
Erstaunlicherweise zeigen sich in diesem Kontext auch die Wohngebäudeversicherer, die sonst ja alles andere als risikoaffin sind, recht entspannt. Bei böswilliger Interpretation könnte man auf den Gedanken kommen, die Rauchwarnmelder, die ja nach allgemeiner Lesart vor allem dem Schutz menschlichen Lebens dienen sollen, würden die Versicherer deshalb wenig interessieren, da diese ja primär auf den bei ihnen versicherten und daher auch von ihnen zu tragenden Sachschaden fixiert seien. Demgegenüber ist erfahrungsgemäß das Interesse der Versicherungsunternehmen an Brandabschnittstrennungen, F-90-Türen und Brandmeldeanlagen deutlich ausgeprägter.

 
Demzufolge regeln die Versicherer in den Policen gewerblicher Bauten, welche nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) versichert sind, die Verpflichtungen des Versicherungsnehmers zur Prüfung elektrischer Anlagen und ähnlich risikorelevante Themen minutiös, während die einschlägigen Vorschriften in der Verbundenen Gebäudeversicherung, kurz VGB, gemäß § 16 Nr. 1 VGB 2010 kurz und überschaubar sind. Hier ist lediglich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers normiert, das versicherte Gebäude stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. Weiterhin findet sich dort noch die Pflicht, ungenutzte Gebäude und Gebäudeteile ausreichend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren, in der kalten Jahreszeit zu heizen sowie Rückstausicherungen und Abflussleitungen frei und funktionsbereit zu halten.

 

Diese doch recht überschaubaren Anforderungen an den Versicherungsnehmer spiegeln im Grunde nur die Schadenstatistiken der Versicherungsunternehmen wider, denn dort ist das Feuerrisiko im Vergleich etwa zu Leitungswasser- und Sturmschäden gering ausgeprägt. Dennoch bleibt festzustellen, dass der durchschnittliche Feuerschaden im Vergleich zu einer gebrochenen Wasserleitung ein ungleich höheres Schadenpotenzial hat und ohne Weiteres zum Totalschaden der versicherten Immobilie führen kann.

 

 

 
Um so erstaunlicher ist es, dass die Versicherungsbranche, die nicht müde wird zu betonen, dass ihre Combined Ratio, also das Verhältnis von Schadenzahlungen zu Prämieneinnahmen, seit über zehn Jahren negativ ist, die Versicherer also permanent in dieser Sparte rote Zahlen schreiben, einem Thema wie der Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern so verhältnismäßig gleichgültig gegenübersteht. Zwar haben diese Geräte im Vergleich zu einer bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage sicherlich eine geringere Effizienz, jedoch würde das rechtzeitige Aufwecken eines schlafenden Hausbewohners in manchen Fällen doch zu einem rechtzeitigeren Eintreffen der Feuerwehr und damit verbunden einem geminderten Risiko des Totalverlustes führen, von der Rettung menschlichen Lebens ganz zu schweigen.

 
Insofern bleibt zu hoffen, dass – wenn auch Bund und Länder aufgrund föderaler Befindlichkeiten in Sachen Brandschutz im Wohnungsbau keine einheitlichen Standards zustande bringen – sich zumindest die Versicherungsunternehmen dazu durchringen, Incentives etwa in Form von rabattierten Prämien denjenigen Versicherungsnehmern anzubieten, die sinnvolle Vorkehrungen in Sachen Brandschutz wie etwa die Installation von Rauchwarnmeldern betreiben.

 
Auch die gewerbliche Wohnungswirtschaft sollte hier nicht auf den Gesetzgeber schielen, sondern die Sicherheit der Immobilie zu einem Marketingargument im Wettbewerb um den Mieter machen. Aber auch der Mieter selbst ist aufgerufen, seinen gesunden Menschenverstand zu benutzen und Anbietern von Wohnraum, der noch nicht einmal mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet ist, die kalte Schulter zu zeigen.

 
Wolf-Rüdiger Senk, Bereichsleiter Recht/Schadenmanagement, AVW Unternehmensgruppe GmbH

  

Quelle: VdS S+S Report, nummer 3, September 2013, 20. Jahrgang