Organisatorischer Brandschutz

Organisatorische Maßnahmen zum Brandschutz

Neben baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen sind organisatorische Aspekte wesentlicher Bestandteil des Brandschutzkonzeptes. Ziel ist es, Risikopotenziale zu reduzieren oder ganz auszuschalten. Erst das Zusammenspiel und die Ausgewogenheit aller Maßnahmen tragen zu einer wesentlichen Risikoverbesserung bei.

Überprüfen von Leitungen und Anlagen

Sicherheitsrelevante, technisch sensible Einrichtungen unterliegen der Notwendigkeit regelmäßiger Kontrolle, wobei unterschiedliche Prüfperioden entweder gesetzlich vorgeschrieben und/oder aus versicherungstechnischen Gründen angeraten sind.

Die wichtigsten Überprüfungsarten:

Überprüfung von Gasleitungen

Gemäß den "Technischen Regeln für Gasinstallationen DVGW/TRGI 2008" mit Bezug auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sind Hauseigentümer für die Instandhaltung der Gasinstallation verantwortlich (Verkehrssicherungspflicht). Die technisch sinnvollen und erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind aus der Tabelle in Anlage E ersichtlich. Dabei werden folgende Prüfkriterien angelegt:

  • Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit liegt vor, wenn die Gasleckmenge bei Betriebsdruck weniger als 1 Ltr./Std. beträgt. Bestehen weiter reichende Mängel (z.B. kleinere Korrosionsschäden), obliegt es dem Fachmann, ob die Anlage weiter betrieben werden kann bzw. ob wiederkehrende Prüfung oder Instandsetzung erfolgen muss
  • Verminderte Gebrauchsfähigkeit - Gasleckmenge >/= 1 und < 5 Ltr./Std. Anlage muss innerhalb von 4 Wochen nach der Feststellung Instand gesetzt werden
  • Keine Gebrauchsfähigkeit - Gasleckmenge bei Betriebsdruck mehr als oder gleich 5 Ltr./Std. Leitungsanlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen

Die Gebrauchsfähigkeit darf sich aber nicht nur auf die Gas-Leckmenge beziehen. Die Undichtigkeit ist lediglich ein Indiz. Geboten ist eine Gesamtbewertung, die auch bauliche Mängel (Korrosionsschäden, mangelhafte Befestigung, unzureichende Verbrennungsluftversorgung etc.) berücksichtigt.

Überprüfung von Elektroleitungen

Die DIN VDE 0105 formuliert: "5.3.3.1 ... Elektrische Anlagen müssen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können. Anmerkung: Prüffristen sind z.B. in Gesetzen (Gerätesicherheitsgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger und Sicherheitsvorschriften der Schadenversicherer festgelegt."

Was sind regelmäßige Abstände? Es gibt keine einheitlichen und gesetzlich festgelegten Fristen. Die Betriebssicherheitsverordnung z. B. fordert von jedem Unternehmer, dass für seinen Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und außerdem Prüffristen zur Erhaltung des technischen Zustandes festzulegen hat. Auch für die Wohnungswirtschaft existieren nach BGH-Urteil vom Okt. 2008 keine gesetzlichen Intervalle oder übergreifenden Gesetzesregeln; man behilft sich teilweise mit der in der Schweiz gültigen Frist von 20 Jahren.

Allein die Versicherer legen in Verträgen üblicherweise Wiederholungsprüfungen mit speziellen Prüfkriterien fest, die alle ein oder zwei Jahre stattfinden sollen. Die Kosten für Prüfung und Beauftragung beim Wohnungsunternehmen können umgelegt werden. Nach DIN VDE anerkannte Regel der Technik sind solche Prüfungen überdies:

  • Bei Erstinbetriebnahme
  • Bei Änderung und Erweiterung

Gesetzlich vorgeschrieben sind sie bei Mieterwechsel (BGB § 535: "Der Vermieter hat eine mängelfreie Mietsache zu übergeben"). Unmissverständlich gilt ebenso: Prüfungen dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachleuten durchgeführt; von ihnen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, damit Förderzuschüsse fließen können.

Überprüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Beim Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind ggf. die Auflagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, Gewerbeaufsicht oder Feuerwehr einzuhalten. Der Betreiber ist verantwortlich für regelmäßige und fachgerechte Wartung, Prüfung und Instandsetzung.

Die Prüfung ist in festen Zeitabständen von anerkannten Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchzuführen. Zusätzlich werden Brandschutzklappen periodisch gewartet. Schriftliche Protokolle sind erforderlich. Bei Anlagen, die starkem Schmutz, extremer Feuchtigkeit oder chemischer Immission ausgesetzt sind (z.B. salzhaltige Meeresluft), können häufigere Wartungen erforderlich werden. Keine Wartungsauflagen (außer monatlich Funktionsprüfung) bestehen für Brandschutzklappen, wenn:

  • Die Auslösung nicht über Schmelzlot, sondern thermoelektrisch erfolgt
  • Klappen mit Motorantrieb (Federrücklaufmotor) anzusteuern sind, wobei sie sich bei Motorausfall schließen und der Zustand AUF/ZU in der Schaltzentrale angezeigt wird
  • Bewegliche Teile zum Erhalt der Dauerfunktion mit einer Kapselung geschützt sind

Alle weiteren notwendigen Informationen zu Planung, Installation, Wartung und Überprüfung in den Richtlinien VdS 2257 bzw. VdS 2298.

Überprüfung von Feuerlöschern

Der Gebäudeeigentümer sorgt dafür, dass tragbare Feuerlöscher hinsichtlich Bauartzulassung, Eignung, Anbringung und Kennzeichnung den Anforderungen der VdS-Richtlinie 2001 entsprechen sowie bzgl. Anzahl und Verteilung der Brandgefahrenklasse des Objektes nach VdS-Richtlinie 2092 .

Solche Geräte müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist Nachweis zu führen, der auch in Form von Prüfplakette erbracht werden kann. Werden Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, muss der Feuerlöscher instandgesetzt oder ersetzt werden.

Die Anforderungen gelten analog auch für alternative Löscheinrichtungen wie Wandhydranten oder für mobiles Gerät ohne eigenen Fahrantrieb; diese werden bei Prüfungen mit berücksichtigt. Ortsfeste Einrichtungen wie Sprinkleranlagen gehören jedoch nicht zu diesem Prüfbereich; vgl. hierzu das Kapitel 3.2. Zuschuss für Prüfungen entsprechend Technischer Prüfverordnung NRW (TPrüfVO). Hier finden sich auch Bestimmungen, welche Personen als Sachkundige für die Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen in Frage kommen.

Quelle: Westfälische Provinzial

Mietersensibilisierung

Etwa ein Viertel aller Brände betrifft Häuser und Wohnungen, in denen Menschen leben. "Bei mir kann das nicht passieren", denken jährlich einige Tausend Menschen, bevor sie Hab und Gut verlieren – oder gar ihr Leben. Dabei können das Bewusstsein für die Brandgefahr, erhöhte Aufmerksamkeit und der Blick für Gefahrenquellen das Brandrisiko deutlich verringern. Denn meist sind Unachtsamkeit und Unordnung die Ursache für Brände.

Zur vorbeugenden Sensibilisierung ihrer Mieter können Wohnungsunternehmen eine ganze Menge tun, und zwar auf drei Wegen:

  • Gefahren für Leib und Leben beim Namen nennen
  • Tipps geben, was Mieter zu Hause tun können, damit es erst gar nicht brennt - und falls doch:
  • Wie man sich bei Feuer richtig verhält

Was Ihre Mieter beachten sollten:

  • Elektrogeräte über den Hauptschalter abschalten (kein Stand-by)
  • Defekte Geräte sofort außer Betrieb nehmen
  • Defekte Geräte nur vom Fachmann reparieren lassen
  • Kerzen nur unter Aufsicht brennen lassen
  • Entzündliche Stoffe (z.B. Kraftstoffe, Lacke, Verdünner, Spraydosen) und brennbare Materialien (Holz, Autoreifen) nur so weit notwendig aufbewahren
  • Geräte bei Gewitter durch Ziehen der Stecker schützen
  • Nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen oder Sträuchern grillen
  • Nur Glühlampen entsprechend der für die Leuchte vorgesehenen Watt-Zahl verwenden
  • Elektrische Leuchten niemals mit brennbaren Materialien abdecken (z.B. Stoffen)
  • Tischsteckdosen (Mehrfachsteckdosen) nicht hintereinander stecken
  • Änderungen in der Elektroanlage nur in Absprache mit dem Vermieter vornehmen

Quelle: Westfälische Provinzial